Gültige Fassung von 2022

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Schöppenstedt" e.V. Die Vereinsfarben sind grün-weiß-rot. Der Verein hat seinen Sitz in Schöppenstedt. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wolfenbüttel unter der Nr. 501 eingetragen.

§ 2 Aufgaben und Zwecke

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch Pflege des Sports und der Jugendpflege. Der Verein fördert Leistungs- und Breitensport, sportliche Freizeitgestaltung und internationale Begegnungen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ohne Rücksicht auf den Streitwert Wolfenbüttel.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt die Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung voraus. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (siehe auch § 6 Abs. 1).

(2) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung einschließlich der zusätzlich erlassenen Ordnungen an. Sie liegen in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme aus und sind auf der Homepage des Vereins nachlesbar.

(3) Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr. Befristete Mitgliedschaft (Kurzmitgliedschaft) ist möglich, über sie entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt (§ 5.2), Ausschluss (§ 5.3) oder Auflösung des Vereins (§ 20).

(2) Der Austritt ist grundsätzlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Termin anzuzeigen, bei Minderjährigen durch einen Erziehungsberechtigten. Über Ausnahmen hiervon entscheidet der Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dieses kann geschehen wegen Nichtzahlung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen, trotz schriftlicher Mahnung, oder wenn es sich vereinsschädigend verhält oder den Satzungen und Ordnungen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss ist dem Betroffenen bzw. deren Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein und dessen Vermögen. Beim Ausscheiden des Mitglieds sind die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort dem Verein zurückzugeben.

§ 6 Beiträge

(1) Mitglieder sind, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beitragspflichtig. Der Aufnahmebeitrag, der Mitgliederbeitrag sowie Umlagen für alle Mitglieder werden vom Gesamtvorstand festgesetzt und werden durch Abbuchung vom Verein eingezogen. Einziehungsauftrag ist Voraussetzung für die Aufnahme. über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

(2) Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, die zweckgebunden nur für bestimmte Sportarten gelten, setzt der Vorstand nach Absprache mit der betreffenden Abteilung fest. Ist keine Einigung zu erreichen, entscheidet der Gesamtvorstand.

(3) Sämtliche Beiträge und Gebühren sind Bringschulden und im Voraus zu entrichten. Für Mahnungen können Mahngebühren, für einzuholende Beiträge Inkassogebühren erhoben werden. Bei Zahlungsrückständen von mindestens sechs Monaten kann Ausschluss durch den Vorstand erfolgen, wobei sich der Verein alle Rechte aus Beitragsrückständen sowie deren gerichtlichen Beitreibung vorbehält.

(4) Beiträge sind Monatsbeiträge und 1/4-jährlich oder jährlich im Voraus zu zahlen.

(5) Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand den Beitrag in Ausnahmefällen stunden, ermäßigen oder erlassen.

(6) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, werden mit vollem Beitrag belegt. Personen, die nach dem 18. Lebensjahr in der Schule bzw. Ausbildung sind, oder Leistungen vom Sozial-/Arbeitsamt beziehen, können auf Antrag eine Beitragsermäßigung erhalten, oder ihren Grundwehrdienst bzw. Zivildienst ableisten, haben dies zu belegen. Ansonsten muss der volle Beitrag entrichtet werden.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Vereinsmitglieder.

(3) Jugendliche Mitglieder über 16 Jahren können an den Vereinsversammlungen als Zuhörer teilnehmen, falls die betreffende Versammlung nichts anderes beschließt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)
§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder und damit oberstes Vereinsorgan. Sie wird als ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Der Termin und die Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang und Mitteilung in der Presse (Braunschweiger Zeitung, Wolfenbütteler Ausgabe) bekannt gegeben werden.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(3) Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:

  1. Jahresbericht des Vorsitzenden
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  5. Anträge
  6. Bestätigung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes

(4) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Sie müssen 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Anträge, die nicht innerhalb dieser Frist eingegangen sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. Auch diese Anträge sind schriftlich einzureichen.

(5) Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins gerichtet, werden durch einfache Mehrheit gefasst (der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder). Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Die Entlastung der Organe beantragt ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied.

(7) In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder tun oder wenn zwei Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes (Gesamtvorstand) diese fordern.

(8) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Sollten gegen dieses Protokoll innerhalb von vier Wochen keine schriftlichen Einwände beim Vorstand vorliegen, gilt dieses als genehmigt.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellv. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer
  5. dem Hauptjugendwart
  6. und erforderlichen Beisitzern

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden aus der Reihe der Mitglieder durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben aber bis zur Abwahl/Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestellen.

(4) Der Vorstand leitet den Verein und ist zuständig für die Führung der laufenden Geschäfte, die Verwaltung des Vermögens, die Durchführung des Haushaltsplanes und für die Anstellung und Entlassung von Personal.

(5) Die Aufgaben und Tätigkeiten des Vorstandes sowie die Aufteilung der einzelnen Aufgabenbereiche werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den 1. Vorsitzenden als geringbeschäftigten Arbeitnehmer mit der Tätigkeit des 1. Vorsitzenden zu beschäftigen, sofern es die Kassenlage des Vereins zulässt. Der Beschluss muss auf Antrag des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit der auf der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Erweiterter Vorstand (Gesamtvorstand)

(1) Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern oder ihren Vertretern, sowie gegebenenfalls den von der Hauptversammlung gewählten Beisitzern.

(2) Dem erweiterten Vorstand sind als Aufgaben zugeordnet:

  1. Allgemeine Zielsetzung der sportlichen Arbeit, des Freizeitangebotes und der Jugendarbeit
  2. Koordinierung des Sportbetriebes der Abteilungen
  3. Errichtung neuer Abteilungen und Genehmigung von Abteilungsgeschäften
  4. Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen, nationalen und internationalen Begegnungen
  5. Beschwerdeinstanz bei Ausschluss von Mitgliedern oder Ablehnung von Aufnahmegesuchen.

(3) Der erweiterte Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr. Er wird vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Die Beschlussfähigkeit setzt die Anwesenheit von mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes voraus. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Von den Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Gesamtvorstandes sind Protokolle zu fertigen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

§ 12 Abteilungen

(1) Die Sportarten des Vereins werden in Abteilungen betrieben. Die Angehörigen einer Abteilung müssen Mitglieder des Vereins sein.

(2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsleitern geführt, denen in der Regel ein Stellvertreter und ein Jugendwart beigeordnet sind.

(3) Die Abteilungen tagen jährlich mindestens einmal. über Zeitpunkt und Ort ist der Vorsitzende bzw. in dessen Abwesenheit der stellv. Vorsitzende in Kenntnis zu setzen. Die Versammlungen der Abteilung sind 14 Tage vorher in den Schaukästen des TSV bekannt zu geben. Der Leiter und seine in (2) genannten Mitarbeiter werden für die Dauer von drei Jahren von den Abteilungen gewählt. Sie bleiben aber bis zur Abwahl/Neuwahl im Amt.

(4) Die Abteilungen müssen dem erweiterten Vorstand zur Genehmigung vorlegen: Die Aufstellung und Änderung eigener Ordnungen, die Führung von Abteilungskassen und die Erhebung von eigenen Beiträgen sowie Verträge mit Dritten.

(5) Sämtliches in einer Abteilung vorhandene Vermögen (Barvermögen, Inventar etc.) bleibt alleiniges Eigentum des Vereins, gleichgültig ob es durch den Verein oder die Abteilung erworben ist oder dieser durch Schenkung zufiel. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist dem Vorstand die Jahresrechnung zu belegen sowie ein Vermögens- und Inventarverzeichnis vorzulegen.

(6) Über die Neugründung von Abteilungen entscheidet der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand).

§ 13 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern 2 Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Zum Kassenprüfer können nur Personen gewählt werden, die nicht einem Organ nach § 10 und 11 angehören.

(2) Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie der Kassenführung des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen. Die Prüfungen können innerhalb angemessener Zeit während des Geschäftsjahres stattfinden. Zum Schluss des Geschäftsjahres muss eine Prüfung erfolgen. Über die Kassenprüfung haben die Prüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14 Ehrungen

(1) Auszeichnungen werden für langjährige Mitgliedschaft, verdienstvolle Tätigkeit, Förderung des Vereins und des Sports und für besondere sportliche Leistungen vergeben.

(2) Bei besonders herausragenden Verdiensten für den Verein können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern, verdiente Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Zur Ernennung ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

(3) Eine Auszeichnung oder Ernennung kann nicht aberkannt werden. Die Ehrenmitglieder sind auf Antrag von Beitragspflichten befreit, sofern sie das siebzigste Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 "Ehrenamtspauschale"

Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale für vom Gesetzgeber vorgegebene ehrenamtliche Tätigkeiten ist zulässig.

§ 16 Benennung einer Hilfsperson

Die Körperschaft wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. des §57 Absatz 1, Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§ 17 Ordnungen

Die in der Satzung vorgesehenen Ordnungen bedürfen der Genehmigung des erweiterten Vorstandes (Gesamtvorstand).

§ 18 Haftung

(1) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen und Übungen entstandenen Unfälle, Beschädigungen und Diebstähle. Der Anspruch an Sport-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen bleibt hierdurch unberührt.

(2) Sämtliche Vereinsmitglieder haften für vorsätzliche oder grobfahrlässig verursachte Schäden.

§ 19 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zu einer Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erschienen, so kann die Auflösung nur von einer innerhalb eines Monats einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder den Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schöppenstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Interesse des Sports zu verwenden hat.

Schöppenstedt, 22.04.2022